Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2025:
Zum Anfang
Alle Steuerzahler
Nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent: Fahrtkosten als Reisekosten abzugsfähig
| In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen kann. |
Beruflich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, sind grundsätzlich als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Diese sind jedoch bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen bzw. bei Vollzeitstudien auf den Ansatz der Entfernungspauschale begrenzt.
Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn das Studium darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem (vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer) zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Davon ist auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige nur als Teilzeitstudierender eingeschrieben und studierte nach seinem Hörerstatus in einem Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich. Dass er im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nachging, war im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich.
Somit waren die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (Ansatz einer Pauschale i. H. von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen) abzugsfähig.
Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. VI R 7/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246106
Zum Anfang
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
Zum Anfang
Vermieter
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts
| Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sogenannter Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Das Finanzgericht Hessen bestätigte damit die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind. |
Beachten Sie | Die Klägerseite hatte den Vorgang demgegenüber als Rückkauf des Erbbaurechts und die „Entschädigung“ als Entgelt für die Substanzübertragung eingestuft. Wegen des Ablaufs der 10-Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) komme eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nicht mehr in Betracht.
Das Finanzgericht sah das anders. Dass eine Drucksituation des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar war, änderte daran nichts. Da die Revision anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.2.2024, Az. 10 K 436/22, Rev. BFH Az. IX R 9/24
Zum Anfang
Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage
| Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Sichtweise bestätigt. |
Sachverhalt
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Ein Ehepaar vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Das an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt.
Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab und auch die Revision beim Bundesfinanzhof blieb erfolglos.
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Der Werbungskostenabzug erfordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Eheleute hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgelds zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.
Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.
Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen sie der Immobilie zugute.
MERKE | Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Der Hoffnung, dass die Zahlung in die Erhaltungsrücklage deshalb sofort im Zahlungsjahr abzugsfähig ist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich eine Absage erteilt.
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Quelle | BFH-Urteil vom 14.1.2025, Az. IX R 19/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246819; BFH, PM Nr. 10/25 vom 25.2.2025
Zum Anfang
Immobilienkauf mit Renovierungsbedarf: Anschaffungsnahe Herstellungskosten vermeiden
| Wird eine Mietimmobilie instand gesetzt oder modernisiert, sind die Aufwendungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Es ist aber § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten. Denn werden die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt und übersteigen die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die Folge: Die Aufwendungen können nur über die langjährige Gebäudeabschreibung als Werbungskosten abgezogen werden. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden. |
Beginn des Dreijahreszeitraums
Der Zeitraum von drei Jahren klingt überschaubar. Doch hier lauern die Tücken im Detail. Denn wann beginnt der Zeitraum genau und wann endet er?
Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass der Zeitraum ab dem abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie beginnt. Das ist aber ein Trugschluss. Denn der dreijährige Zeitraum beginnt erst dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) übergegangen ist.
Beachten Sie | Maßgebend ist demzufolge der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen und Lasten übergehen.
Beispiel
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Der Steuerpflichtige A hat am 2.1.2021 einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus unterzeichnet, das fremdüblich vermietet werden soll. Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit Zahlung des Kaufpreises über, das ist der 31.1.2021.
Auf das Gebäude entfallen Anschaffungskosten von 200.000 EUR, sodass die 15 %-Grenze bei 30.000 EUR liegt. Bis zum 31.12.2023 hat A Renovierungen i. H. von 28.000 EUR durchgeführt. Mitte Januar 2024 wird noch ein Fenster für 3.000 EUR netto ausgetauscht.
Lösung: Wäre der Zeitraum ausgehend von dem Kaufvertrag zu berechnen, würden sich keine anschaffungsnahen Herstellungskosten ergeben. Damit wäre ein sofortiger Abzug aller Aufwendungen zulässig.
Weil der Zeitraum jedoch ab dem 31.1.2021 beginnt und somit auch noch den Januar 2024 umfasst, wird die Grenze (30.000 EUR) durch die Aufwendungen (31.000 EUR) überschritten. Die Folge: Der Steuerpflichtige A kann die 31.000 EUR nur über die Gebäudeabschreibung absetzen.
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Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nicht einzubeziehen. Zudem ist die Grenze nur in den drei Jahren nach dem Immobilienerwerb zu prüfen. Sollte eine Immobilie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt werden, beginnt keine neue Dreijahresfrist. Dies hat der Bundesfinanzhof 2022 entschieden.
Ausführung der Maßnahmen
Zudem ist zu beachten, dass es nicht auf die Bezahlung der Aufwendungen, sondern auf die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Dreijahreszeitraums ankommt. Dabei geht die Finanzverwaltung sogar so weit, dass die Maßnahme zum Ende des Zeitraums nicht einmal abgeschlossen sein muss.
Bei Maßnahmen, die sich über den dreijährigen Zeitraum hinaus erstrecken, hat folglich zum Ablauf des dritten Jahres eine Aufteilung zu erfolgen. Der Teil der Aufwendungen, der auf innerhalb des dreijährigen Zeitraums durchgeführte Maßnahmen entfällt, ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen. Der restliche Teil fällt aus der Berechnung heraus.
MERKE | Zur Umgehung der 15 %- Grenze ist es also keine Lösung, nur die Bezahlung der Rechnungen zu verschieben.
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Beispiel
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Der Dreijahreszeitraum läuft vom 1.7.2021 bis zum 30.6.2024. Die relevante 15 %-Grenze beträgt 50.000 EUR. Innerhalb des Zeitraums wurden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über 45.000 EUR durchgeführt und bezahlt.
Am 1.6.2024 hat zudem ein Handwerker mit der Sanierung der Fassade begonnen. Der Abschluss der Sanierung erfolgt am 15.7.2024. Die Rechnung beträgt netto 12.000 EUR und wird im August bezahlt. Davon entfallen 7.000 EUR auf den Zeitraum vom 1.6. bis zum 30.6.2024.
Lösung: Weil die im August 2024 bezahlten Aufwendungen insoweit berücksichtigt werden, wie sie auf den dreijährigen Zeitraum entfallen (7.000 EUR), wurde die 15 %-Grenze überschritten.
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Beachten Sie | Ziehen sich Baumaßnahmen über den Dreijahreszeitraum hin, sollten von den Bauunternehmern deshalb Aufstellungen über die bis zum Ablauf des Zeitraums getätigten Baumaßnahmen angefordert werden.
Vorgezogene Aufwendungen
Da der Dreijahreszeitraum nicht ab dem Datum des notariellen Vertrags, sondern erst ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beginnt, kann die Durchführung von Maßnahmen auch vorgezogen werden. Denn Maßnahmen, die vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ausgeführt werden, bleiben von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verschont. Dies hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2020 festgestellt.
Beispiel
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Der Steuerpflichtige A unterzeichnet am 1.2.2024 einen Notarvertrag über den Kauf eines Mehrfamilienhauses. Als Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wurde der 1.5.2024 vereinbart. Der Vertrag sieht vor, dass A bereits vor dem 1.5.2024 Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen darf. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 300.000 EUR.
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A tätigt folgende Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:
- 1.2.2024 bis 30.4.2024: 20.000 EUR
- 1.5.2024 bis 31.12.2024: 30.000 EUR
Am 1.1.2025 ist alles fertig und die Mieter ziehen ein.
Lösung: Der Zeitraum läuft vom 1.5.2024 bis zum 30.4.2027. Die Aufwendungen bis zum 30.4.2024 sind als Aufwand „vor“ der Anschaffung nicht in die 15 %-Grenze einzubeziehen. Deshalb sind die 20.000 EUR sofort abzugsfähig.
Im Dreijahreszeitraum fallen nur 30.000 EUR an. Diese übersteigen die 15 %-Grenze nicht (300.000 × 15 % = 45.000 EUR). Es handelt sich ebenfalls um sofort abzugsfähigen Aufwand.
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Bei Vorverlagerung von Aufwendungen sollte darauf geachtet werden, dass die jeweilige Abnahme der Baumaßnahme vor dem Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt. Im Zweifel wären auch Teilrechnungen zu Dokumentationszwecken geeignet, um gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, welche Aufwendungen auf Maßnahmen vor bzw. nach Erwerb des Objekts entfallen.
Quelle | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21; BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19
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Freiberufler und Gewerbetreibende
E-Bilanz: Klarstellung durch Bundesfinanzministerium
| Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (kurz E-Bilanz). Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, sind unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat kritisiert, dass die Neuregelung offenlässt, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Mit der Bitte um Klarstellung hat er sich an das Bundesfinanzministerium gewandt. |
Das Bundesfinanzministerium teilte in seinem Antwortschreiben mit, dass die unverdichteten Kontennachweise Folgendes umfassen:
- die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten.
Beachten Sie | Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten, sind nicht einzubeziehen.
Zudem soll eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufgenommen werden. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.
Quelle | DStV vom 4.2.2025: „DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an!“, unter www.iww.de/s12559
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Aktuelles zum Wechsel der Gewinnermittlungsart
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund und Entscheidung
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246495
Zum Anfang
Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
| Berufsgeheimnisträger können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls muss der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, gegen die die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |
Der Rechtsanwalt hatte die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“ mit drei Ausnahmen bei allen beruflichen Fahrten geschwärzt. Das war dem Finanzgericht zu viel. Die Richter fanden es äußerst ungewöhnlich, dass ein Anwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt. In der vorgelegten Form wurde das Fahrtenbuch deshalb nicht anerkannt.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21, Rev. BFH Az. VIII R 35/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246566
Zum Anfang
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Arbeitszeit im Anstellungsvertrag nicht geregelt: Kein Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer
| Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers keine bestimmte Arbeitszeitdauer vereinbart, lässt sich im Rahmen der Regelungen über das Kurzarbeitergeld (KuG) mangels Bezugspunkt ein Arbeitsausfall und daraus resultierend ein arbeitsausfallbedingter Entgeltausfall nicht feststellen. Das hat das Sozialgericht Magdeburg (Urteil vom 2.12.2024, Az. S 20 AL 193/21) entschieden und die Nichtbewilligung von KuG bestätigt. |
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Umsatzsteuerzahler
Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt
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Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
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Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs eingezogen.
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Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der Bundesfinanzhof anders.
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Zwar sind die Bestechungsgelder obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht.
Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2024, Az. XI R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246654; BFH, PM Nr. 8/25 vom 20.2.2025
Zum Anfang
Arbeitnehmer
Geänderte Rechtsprechung zur Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Reisekosten
| Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Denn bis dato war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Und auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. |
Hintergrund
Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw als Werbungskosten ansetzen. Dabei besteht ein Wahlrecht: Ansatz der Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR/km oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen.
Sollen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, muss ein individueller Kilometersatz ermittelt werden, wobei die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind.
Beachten Sie | Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu rechnen vor allem die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen.
Sachverhalt
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Ein Arbeitnehmer nutzte für seine beruflichen Fahrten einen ab dem 20.12.2018 für drei Jahre geleasten Pkw. Für seine vom 20.12. bis 31.12.2018 durchgeführten beruflichen Fahrten setzte er 0,93 EUR/km als Werbungskosten an. Bei der Ermittlung des Kilometersatzes legte er u. a. die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum (20.12.2018 bis 19.12.2021) von 15.000 EUR, die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen sowie die für zwölf Monate zu zahlenden Leasingraten, Versicherungsprämien und ADAC-Beiträge zugrunde.
Den ermittelten Kilometersatz erkannte das Finanzamt für 2018 an nicht aber für 2019, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Stattdessen setzte es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km an.
Das Finanzgericht München gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weshalb das Finanzamt Revision einlegte, die im Kern erfolgreich war.
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Bisher gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei Leasingsonderzahlungen handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Sonderzahlung finanziert damit auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, weshalb die Leasingsonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen ist, sofern die Sonderzahlung nach den Vertragsbedingungen die Höhe der monatlichen Leasingraten mindert.
Diese Grundsätze gelten auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispielhaft führt der Bundesfinanzhof die Kosten „für einen weiteren Satz Reifen“ an, die in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen einzubeziehen sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245927
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Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2025
| Im Monat April 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2025
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2025
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.4.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2025 am 28.4.2025.
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Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 beträgt 2,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 10,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen
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Zeitraum
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Zins
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vom 1.1.2025 bis 30.6.2025 |
2,27 Prozenz |
vom 1.7.2024 bis 31.12.2024
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3,37 Prozent
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vom 1.1.2024 bis 30.6.2024
|
3,62 Prozent
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vom 1.7.2023 bis 31.12.2023
|
3,12 Prozent
|
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023
|
1,62 Prozent
|
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022
|
-0,88 Prozent
|
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022
|
-0,88 Prozent
|
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021
|
-0,88 Prozent
|
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021
|
-0,88 Prozent
|
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
|
-0,88 Prozent
|
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020
|
-0,88 Prozent
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vom 1.7.2019 bis 31.12.2019
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-0,88 Prozent
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vom 1.1.2019 bis 30.6.2019
|
-0,88 Prozent
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Forschungszulagengesetz: Herabsetzung der Vorauszahlungen
| Wird eine Forschungszulage beantragt, wird die festgesetzte Zulage grundsätzlich im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 S. 2 des Forschungszulagengesetzes [FZulG]). Durch das Wachstumschancengesetz wurde nun § 10 Abs. 2a FZulG eingeführt. Danach gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2025 Folgendes: |
- Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und
- die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 3 des Einkommensteuergesetzes für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können,
- hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 EUR, auf Antrag herabzusetzen.
Quelle | Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108 und Forschungszulagengesetz (FZulG)
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