Dienstag, 28 März 2023 12:05

Akuter Handlungsbedarf aufgrund neuer Rechtsprechung – Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Seit einiger Zeit werden Kryptowährungen von vielen privaten und betrieblichen Anlegern als innovative Investitionsform genutzt. Angesichts einer aktuellen Rechtsprechung ist es nun von besonderer Wichtigkeit, die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen zu beachten.

Hierbei ist das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Großteil der Anleger, die Kryptowährungen als Spekulationsobjekte im Privatvermögen halten, von unmittelbarer Bedeutung.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.02.2023 - IX R 3/22 entschieden, dass Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter gelten. Nicht relevant für die Einstufung als Wirtschaftsgut sind technische Details der virtuellen Währungen. Entscheidend ist lediglich, dass eine Kryptowährung einen Kurswert aufweist und als Zahlungsmittel Verkehrsfähigkeit besitzt. Veräußerungsgewinne, die Privatpersonen aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielen, stellen bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr somit ein privates Veräußerungsgeschäft dar und unterliegen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer.

In Anbetracht dieser Entscheidung hat die Finanzverwaltung in den vergangenen Monaten vermehrt Sammelauskunftsanfragen an Krypto-Handelsbörsen gerichtet und konnte dadurch in vielen Fällen erweiterte Anlegerdaten erhalten. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Steuerpflichtige auf den Schirm der Finanzverwaltung geraten. Dringender Handlungsbedarf besteht somit für alle, die in den letzten Jahren Spekulationsgewinne mit virtuellen Währungen erzielt haben, sofern diese nicht bereits erklärt wurden.

Betroffene Steuerpflichtige sollten die damit verbundenen steuerstrafrechtlichen Risiken nicht gering einschätzen. Es empfiehlt sich schnell zu handeln und die Erträge im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige nachzumelden.

Steuerpflichtige erhalten nun öfter Schreiben von den Finanzämtern, in denen sie auf möglicherweise nicht deklarierte Einkünfte hingewiesen werden. Sie werden aufgefordert, diese fristgerecht und vollständig anzugeben, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Mit einer vorzeitigen Selbstanzeige können Strafzahlungen vermieden oder vermindert werden. Eine Nichtdeklaration von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen begründet bei einer Tatentdeckung eine Steuerhinterziehung. Liegt eine solche Tatentdeckung vor, können erhebliche Nachteile wie Steuernachzahlungen und in schwerwiegenden Fällen sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Eine nachträgliche Abgabe einer Selbstanzeige („nach Entdeckung“) ist grundsätzlich unwirksam und kann entsprechend nicht mehr zur Straffreiheit führen.

Demnach raten wir dringend dazu, die Verkäufe von Kryptowährungen in der Steuererklärung anzugeben und die damit erzielten Gewinne zu versteuern. Wir möchten hervorheben, dass es wichtig ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den steuerlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zuvorzukommen, und empfehlen Ihnen, gegebenenfalls Ihren Berater direkt zu kontaktieren.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) jederzeit zur Verfügung.