Heutzutage nutzen viele Menschen Social-Media-Plattformen, um Geld zu verdienen. Eine der Plattformen, die in letzter Zeit besonders viel Aufmerksamkeit erhalten hat, ist OnlyFans.
OnlyFans ist eine Plattform, auf der Influencer unter anderem Inhalte wie Videos und Bilder hochladen können, die anschließend den sog. „Fans“ im Rahmen eines zahlungspflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt werden. Die Zahlungen werden von OnlyFans eingezogen. Nachdem die Plattform einen Anteil der Einnahmen als Gebühr für ihre eigenen Dienstleistungen einbehält, wird der restliche Teil der Einnahmen an die Influencer weitergeleitet.
Die Frage, die sich im umsatzsteuerlichen Zusammenhang stellt, ist: Wie sind die Umsätze aus OnlyFans zu versteuern? Dazu ist insbesondere zu klären, wer als der Umsatzsteuerschuldner zu betrachten ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob der Influencer selbst oder aber die Plattform die Unterhaltungsleistung an den Endkunden erbringt.
Der EuGH legte in seiner Entscheidung (Rs. C-695/20) mit Bezug auf diesen Fall dar, dass es sich hier um eine Dienstleistungskommission handle, in der Influencer ihre Dienstleistungen lediglich an OnlyFans erbringen, welche wiederum elektronische Dienstleistungen an die abonnierte Privatperson durchführen.
Die Folge dessen ist, dass OnlyFans und vergleichbare Modellbetreiber die Umsatzsteuer für die gesamten Abonnement-Einnahmen abzuführen haben. Dies muss je nach Vorgaben des Wohnsitzstaates der einzelnen Konsumenten erfolgen. Neben den entstehenden weltweiten Registrierungspflichten zieht die Entscheidung zudem weitreichende Deklarations- und Aufzeichnungspflichten für die Plattformen nach sich.
Für Influencer bestehen gegebenenfalls auch nachträglich umsatzsteuerliche Anpassungspflichten.
Für weiter Informationen und Rückfragen können Sie sich jederzeit mit unserer Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) in Verbindung setzten.