In seinem aktuellen Urteil vom 20.04.2023 (Rs. C-282/22) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) endgültig entschieden, dass das Aufladen von Elektrofahrzeugen umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist.
Umstritten war bislang, ob die bei einem Ladevorgang erbrachte Leistung, bestehend u.a. aus der Bereitstellung von Ladevorrichtungen, der Übertragung von Elektrizität und der notwendigen technischen Unterstützung, umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder sonstige Leistung („Dienstleistung“) einzuordnen ist.
In dem dem EuGH vorgelegten Fall stellte die Klägerin - als Betreiberin öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge - zudem eine IT-Anwendung zur Reservierung der Ladeanschlüsse und zur Verfolgung der Zahlungsvorgänge für die Nutzer bereit. Das Urteil ordnete die gesamte Leistung einheitliche als eine Lieferung ein, da die Übertragung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen den maßgebenden Bestandteil der Leistung darstelle und jegliche andere Dienstleistung als Nebenleistung zu qualifizieren sei.
Das Urteil schafft insgesamt mehr Rechtssicherheit für das E-Charging, allerdings betrifft es zunächst lediglich E-Mobilitätsbetreiber, die neben der Lieferung von Elektrizität auch die weitergehenden Dienstleistungselemente wie beispielsweise Plattformen zur Reservierung von Ladestationen selbst anbieten.
Typisch ist daneben jedoch bspw. eine Lieferketten-Konstellation, bei der ein Dritter, der sog. „E-Mobility Provider“, zwischen den Ladesäulenbetreiber und den Nutzer geschaltet wird. Die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht in diesen „weiteren Fällen“ bleibt vorerst offen. In Anbetracht der steigenden Relevanz ist jedoch zu erwarten, dass sich der EuGH bald auch dieser Frage widmen wird.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen unserer Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) gerne zur Verfügung.