Der BFH wird in einem anhängigen Revisionsverfahren zur Besteuerung von Kryptowährungen (Az. IX R 3/22) die Möglichkeit haben, zu wesentlichen Grundsatzfragen diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Hierbei geht es u.a. um die grundsätzliche Wirtschaftsguteigenschaft i.S.v. § 23 EStG, die aber über ihren Definitionsumfang auch erheblichen Einfluss auf den steuerlich relevanten Gewinn-/Verlustausgleichskreis von entsprechenden Transaktionen hat. Auf den Umfang und den Detailgrad der Ausführungen des BFH darf man gespannt sein.
Angesichts der Marktvolatilitäten ist den Steuerpflichtigen dringend dazu zu raten, Transaktionsumfänge möglichst umfangreich zu dokumentieren und die Besteuerungsgrundlagen mit ihrem Steuerberater proaktiv abzustimmen. Ansonsten drohen sowohl steuerlich nicht kalkulierte Konsequenzen als auch etwaige verfahrensrechtliche Gefahren einer steuerlichen Selbstanzeige.
Für Rückfragen zu diesem Themenkreis stehen Herr Dipl.-Fw. Niklas Brutzki und Herr WP/StB Christian Brütting zur Verfügung.