Lösungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu kürzen. Die Kürzung ist nur für volle Monate möglich, weshalb Monate, in deren Verlauf die Elternzeit beginnt oder endet, i.d.R. keine Kürzung ermöglichen. Die Kürzungsmöglichkeit betrifft im Übrigen jeden Erholungsurlaub unabhängig von der Rechtsgrundlage.
Wichtig: Die Kürzung erfolgt nicht automatisch. Vielmehr bedarf es zur Wahrnehmung des Kürzungsrechts einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers. Diese kann vor, während oder nach Ende der Elternzeit abgegeben werden, nicht jedoch schon vor Inanspruchnahme der Elternzeit oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem besteht kein Kürzungsrecht, wenn der Mitarbeiter Elternteilzeitarbeit verrichtet.
Praxistipp: Aus Beweisgründen sollte die Ausübung der Kürzungsmöglichkeit immer schriftlich und idealweise direkt nach erfolgtem Antrag auf Elternzeit erfolgen.
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