Garantiezusagen sind ein wichtiger Bestandteil vieler Verträge, insbesondere im Bereich des Handels und der Industrie. Sie dienen dazu, dem Kunden eine gewisse Sicherheit zu geben, dass er im Falle eines Defekts oder Schadens Ersatz- oder Reparaturleistungen erhält.
Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen entgeltliche Garantiezusagen nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern werden als Versicherungsverträge angesehen und unterliegen somit der Versicherungssteuer. Diese Auffassung basiert auf einem BFH-Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) und führt zu vielen Unsicherheiten hinsichtlich der umsatz- und versicherungssteuerlichen Folgen.
Nun hat das BZSt in Abstimmung mit dem BMF für einige Konkretisierungen gesorgt. Mithilfe eines auf der Homepage des BZSt veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Katalogs (FAQ-Katalog) werden relevante Zweifelsfragen adressiert, um mehr Klarheit für die Praxis zu schaffen.
Die FAQ bekräftigen, dass entgeltliche Garantiezusagen keine unselbständigen Nebenleistungen zu einer Lieferung darstellen. Vielmehr sind sie als eigenständige Leistungen einzustufen, welche ein Versicherungsverhältnis begründen und somit versicherungssteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei sind. Ebenso ist die Versicherungssteuer im Unterschied zur Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar. Dies kann eine zusätzliche Belastung von leistungsempfangenden Unternehmen auslösen. Des Weiteren wird klargestellt, dass auch der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit einer Ausführung einer entgeltlichen Garantieleistung stehen, ausgeschlossen ist. Dies kann Auswirkungen auf die Buchhaltung und Steuerplanung haben und somit von großer Bedeutung für Unternehmen sein.
Dabei ist zu beachten, dass die Neuregelung zur Versicherungssteuer nur greift, sofern die Garantiezusage gegen gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Unentgeltliche Garantiezusagen, die im Verkaufspreis inkludiert sind und bei denen die Garantie also ohne jeglichen Preisaufschlag zu erhalten ist, fallen nicht unter die Versicherungssteuerpflicht. Der Preis für die Garantie darf in diesem Fall nicht gesondert ausgezeichnet werden.
Obwohl die Ausführungen durch den Katalog zu begrüßen sind, erhalten Steuerpflichtige jedoch weiterhin keine endgültige Rechtssicherheit, da die Konkretisierungen lediglich zur Orientierung dienen und keine rechtlich abschließende Bindungswirkung haben. Zudem bleiben auch nach der Veröffentlichung der FAQ gewisse Interpretationsspielräume und einzelne praxisrelevanten Fragen nach wie vor unbeantwortet.
Unternehmen, die Garantiezusagen anbieten, sollten sich also auf die entsprechende steuerrechtliche Umstellung einstellen. Wichtig zu prüfen ist zunächst, ob sie unter die Versicherungssteuerpflicht fallen. Zur Unterstützung bezüglich der betreffenden Thematik stehen Ihnen die Vertreter der audalis Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) auf Anfrage zur Verfügung.