Freitag, 24 Februar 2023 07:27

Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis geändert!

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Je länger die voraussichtliche Dauer und je anspruchsvoller die Tätigkeit ist, desto länger kann die Probezeit bis zur Maximaldauer von sechs Monaten sein.

Ist die vereinbarte Probezeit zu lang bemessen, hat dies zur Folge, dass die Probezeitvereinbarung unwirksam ist. Dann ist das Arbeitsverhältnis vor der vereinbarten Befristung nur kündbar, wenn die ordentliche Kündigung vertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Wenn die ordentliche Kündbarkeit entsprechend vereinbart ist, wirkt sich eine zu lang bemessene und damit unwirksame Probezeit nicht gravierend aus, da das Kündigungsschutzgesetz auf den Arbeitnehmer erst Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Zwar kann dann nicht mit einer zweiwöchigen Frist ordentlich gekündigt werden, aber es verbleibt bei der ordentlichen Kündbarkeit innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen.

Ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung in einem befristeten Arbeitsvertrag hingegen nicht vertraglich oder durch einen anwendbaren Tarifvertrag vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung allenfalls außerordentlich gekündigt werden.

Praxistipp: Eine ausdrückliche Vereinbarung der ordentlichen Kündbarkeit im Vertragstext sowie eine klare Trennung von einer Kündigung in der Probezeit

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema?

Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels Herrn Michael Kretschmann beziehungsweise an Herrn Dr. Barg oder in Berlin an Frau Martina Koch wenden.