Mittwoch, 25 Januar 2023 12:28

(Weitere) Entspannung im Bereich der Besteuerung von sog. Registerfällen durch das Jahressteuergesetz 2022

Seit mehr als zwei Jahren hatte die deutsche Finanzverwaltung durch das Vertreten einer ungewöhnlichen Rechtsauffassung für Irritationen im Feld international relevanter Besteuerungssachverhalte gesorgt:

Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass sich inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG – mithin also auch eine beschränkte deutsche Besteuerungspflicht – u.a. aus der Überlassung von Rechten ergeben können, die „nur“ in ein inländisches Register eingetragen sind. Insofern sollte für die deutsche Besteuerung ein „reiner Registereintrag im Inland“ als Nexus genügen - auch für (im Extremfall) wirtschaftlich im steuerlichen Ausland ablaufende Rechte-/Lizenztransaktionen, die ansonsten nicht ertragsmäßig Deutschland berühren. Das Erstaunen in der Fachwelt über diese sog. Registerfälle war groß. Überdies schritt die Finanzverwaltung in wirtschaftlich nicht unmaßgeblichen Fällen zügig zur Tat und vertrat nachdrücklich ihre Rechtsauffassung in laufenden Betriebsprüfungsfällen.

Erste Teilentlastung brachte in diesen Verfahren das zum Teil positiv für die Steuerpflichtigen wirkende BMF-Schreiben vom 11.2.2021 (veröffentlicht auch in BStBl. 2021 I, 301).

Nun hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 in solchen Sachverhalten durch weitere Differenzierung und Reduktion der Rechtsauslegung insbesondere auf Missbrauchsfallkonstellationen spürbare Entspannung gebracht.

Sollten Sie in Ihrer unternehmerischen Praxis – insbesondere auch als Patentanwalt oder als auf IP-Recht fokussierter Kollege – detaillierteren Diskussionsbedarf besitzen, freut sich die Steuerfachabteilung (speziell Herr WP/StB Christian Brütting, Partner) auf Ihre Anfragen.