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Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
| Die Bundesregierung möchte mit gezielten Investitionsanreizen neues Wachstum schaffen. Um dies zu erreichen, hat das Bundeskabinett Anfang Juni 2025 einen „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” beschlossen. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden, wozu jedoch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist. |
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere diese Maßnahmen:
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung wählen können. Der anzuwendende %-Satz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Beachten Sie | Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zur Unterstützung der Wirtschaft während der Corona-Pandemie zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde hier auf 20 % (höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung) festgelegt.
Neue arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen geplant. Im Jahr der Anschaffung sollen 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Und danach: Im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr 2 %.
Die Regelung soll ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge betreffen und zwar unabhängig von der Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
MERKE | Die Begünstigung soll für Fahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind.
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Beachten Sie | Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen soll nicht zulässig sein.
Firmenwagen: Bruttolistenneupreis bei Elektrofahrzeugen
Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Das schmälert erheblich die Besteuerung und die Sozialabgaben.
Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Kraftfahrzeuge ohne Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer soll die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht werden.
Körperschaftsteuersatz
Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften beträgt rund 30 % (15 % Körperschaftsteuer + 0,825 % Solidaritätszuschlag + 14 % Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 %).
Nunmehr soll die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden, beginnend ab dem 1.1.2028 (demzufolge sollen dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 gelten).
Thesaurierungsbegünstigung
Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung soll auch der Thesaurierungssteuersatz von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032) reduziert werden.
Ausweitung der Forschungszulage
Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll die Forschungszulage ausgebaut werden: Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen EUR steigen.
Außerdem ist geplant, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge sollen Verfahren einfacher und bürokratieärmer machen.
Quelle | Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Regierungsentwurf vom 4.6.2025; Die Bundesregierung vom 4.6.2025 „Wachstumsbooster zur Stärkung des Standorts Deutschland“
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Baudenkmal: Erbe kann Begünstigung nicht fortführen
| Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach § 10f des Einkommensteuergesetzes über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gilt auch, wenn der Erbe das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (24.7.2024, Az. 1 K 903/21) ist die Revision (BFH Az. X R 23/24) anhängig. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können geeignete Fälle mit einem Einspruch somit offengehalten werden. |
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Gesetzliche Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %
| Die gesetzlichen Altersrenten werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.2025 um 3,74 % steigen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung zugestimmt. |
Steuerliche Folgen
Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.784 EUR pro Jahr, für 2025 sind es 12.096 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.
Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
Beachten Sie | Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).
Quelle | Rentenwertbestimmungsverordnung 2025, BR-Drs. 190/25
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Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz
| Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern (Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke) des Landes Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. |
Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen.
Gestartet wird mit Arbeitnehmerfällen (also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen). Die Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
Beachten Sie | Nordrhein-Westfalen übernimmt die Vorreiterrolle. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
Quelle | FinMin NRW, Mitteilung vom 22.4.2025
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Vermieter
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug nach anteiliger Immobilienschenkung ohne Darlehensübertragung
| Das Finanzgericht Niedersachsen hatte 2023 entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Leider hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten zu berücksichtigen sind. |
Sachverhalt
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Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft bzw. die Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters).
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie die Revision.
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Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wurde insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit gelöst. Fortan dienten die Darlehen der Finanzierung der Schenkung.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Niedersachsen hatte die Revision im Hinblick auf folgende Frage zugelassen: Ist es gerechtfertigt, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR (wie im Streitfall) anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb? Und das hat der Bundesfinanzhof eindeutig mit „ja“ beantwortet.
Die Begründung: Das Einkommensteuerrecht wird vom Dualismus der Einkunftsarten (Gewinn- und Überschusseinkünfte) bestimmt. Die unterschiedliche Erfassung von Wertsteigerungen bzw. -minderungen im Betriebs- und Privatvermögen ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Quelle | BFH-Urteile vom 3.12.2024, Az. IX R 2/24 und Az. IX R 3/24
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Freiberufler und Gewerbetreibende
Zwei Entscheidungen zur Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten
| Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen konkretisiert, die im grenzüberschreitenden Sachverhalt im Anwendungsbereich eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu einer ausländischen Betriebsstätte führen. Aus einer solchen Betriebsstätte erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einkünfte, die im Inland steuerfrei sind und nur der ausländischen Besteuerung unterliegen. |
Zum Hintergrund: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich oft die Frage, wem das Besteuerungsrecht zusteht, so auch in diesen Fällen:
Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens
Sachverhalt
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Ein in Deutschland lebender Taxiunternehmer hatte wegen seiner Mitgliedschaft in einer Schweizerischen Taxifunkzentrale Zugang zu deren Büroraum in der Schweiz. Dieser Raum war mit drei Arbeitsplätzen eingerichtet und stand insgesamt drei Taxiunternehmern zur Verfügung.
Der Taxiunternehmer nutzte den Büroraum (einschließlich eines abschließbaren Standcontainers) für geschäftsleitende Tätigkeiten sowie für die Personalverwaltung seiner angestellten Taxifahrer, die Vorbereitung der laufenden Buchführung, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Kontrolle der Einhaltung behördlicher Auflagen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, die Einkünfte des Taxiunternehmers in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, da in der Schweiz die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte erfüllt sind.
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Hierfür ist die „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem im Ausland belegenen Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit maßgebend. Diese Verwurzelung folgt aus einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung.
Der persönliche Standcontainer ist insoweit ein Indiz für die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung (hier: den Büroraum). Darüber hinaus wurden in dem Büroraum nicht nur Hilfstätigkeiten ausgeübt.
Die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Taxifahrern erschöpft sich nicht allein im Fahren von Taxis zum Zwecke der Personenbeförderung. Vielmehr gehören hierzu auch die geschäftsleitenden und zentralen unternehmerisch-administrativen Tätigkeiten, die der Taxiunternehmer in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt hat.
Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte
In einem weiteren Verfahren ging es um die zeitlichen Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte. Sowohl für das Innehaben der Geschäftseinrichtung als auch für die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, hat der Bundesfinanzhof eine Mindestdauer von sechs Monaten festgelegt.
Beachten Sie | Ein Unternehmen, das nur weniger als sechs Monate existiert, rechtfertigt selbst dann keine Ausnahme, wenn die Tätigkeit dieses Unternehmens vollständig in der ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt wurde.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.12.2024, Az. I R 47/21; BFH-Urteil vom 18.12.2024, Az. I R 39/21; BFH, PM Nr. 26/2025 vom 2.5.2025
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Bundesfinanzhof zur Schätzungsbefugnis bei Mängeln in der Kassenführung gefragt
| Zahlreiche Betriebsprüfungen zeigen, dass die Kassenführung oft beanstandet wird. Das Problem dabei: Ist die Kassenführung nicht ordnungsmäßig, drohen erhebliche Hinzuschätzungen. So war es auch in einem Fall, der vom Finanzgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden war. |
Im Streitfall hatte bei einem bargeldintensiven Imbiss mit Sitzgelegenheiten eine Betriebsprüfung stattgefunden. Der Betreiberin, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, wurden dabei zahlreiche Mängel in der Kassenführung vorgeworfen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein blieb erfolglos.
Beachten Sie | Allerdings ist inzwischen die Revision anhängig, in der insbesondere diese interessanten Fragen zu klären sind:
- Ist bei bestehenden Zweifeln im Hinblick auf den Programmierzustand und das Vorhandensein von Manipulationsspuren an der Registrierkasse vom Finanzgericht ein Sachverständigengutachten einzuholen?
- Rechtfertigen fehlende Programmierprotokolle für die verwendete Kasse eine Schätzung dem Grunde nach?
- Ergibt sich aus einer angeblichen Abweichung von der Richtsatzsammlung eine Schätzungsbefugnis?
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.8.2023, Az. 3 K 25/22, Rev. BFH Az. X R 27/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248296
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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttung: Vermietung einer Wohnung an den Gesellschafter
| Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken (also im privaten Interesse) eines Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Vor diesem Hintergrund hat es das Finanzgericht Niedersachsen im Streitfall als rechtmäßig beurteilt, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt hat. |
Zum Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Im Anschluss an ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 führte das Finanzgericht weiter aus: Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde ein gewissenhafter Geschäftsführer (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.
Beachten Sie | Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.
PRAXISTIPP | Gegen das Urteil ist die Revision anhängig. Gleichwohl sollte in vergleichbaren Fällen eine vGA bedacht werden. Es empfiehlt sich, Mietverträge zu prüfen und ggf. anzupassen.
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Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.8.2024, Az. 10 K 255/21, Rev. BFH Az. I R 21/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248295
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Umsatzsteuerzahler
Differenzbesteuerung: Bei Zweifeln Nachforschungen anstellen
| Second-Hand-Läden, Online-Shops (z. B. für Kleidung) und vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die Differenzbesteuerung (eine Sonderregelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer). Hierzu hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass es zulasten des Unternehmers gehen kann, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
Voraussetzungen
Für Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen darf der Umsatz nach dem Betrag bemessen werden, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Besteuerung der Marge). Voraussetzung ist nach § 25a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, dass die Gegenstände, die keine Edelsteine oder Edelmetalle sind, an einen Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt.
Ferner ist es erforderlich, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Das heißt: Der Händler muss den (weiter-)verkauften Gegenstand insbesondere von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer aus dessen Privatvermögen erworben haben.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste aktuell klären, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt sind.
Der Steuerpflichtige hatte unter Verwendung üblicher Musterkaufverträge, die typischerweise bei privaten Kfz-Verkäufen genutzt werden, Kfz von angeblichen Privatverkäufern erworben. Daraus konnte aber nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass die Verkäufer tatsächlich Privatpersonen waren, vor allem weil der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Kfz identisch war.
Das gilt auch für die Fälle, in denen der Händler unzutreffende bzw. unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hat. So bestand die Möglichkeit, dass ein vorheriger Zwischenverkauf des Kfz von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden hatte.
Der Händler konnte nicht ohne Weiteres auf die Behauptung der jeweiligen Verkäufer vertrauen, dass diese als Privatverkäufer handeln. Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer hätte sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird sie nicht vorgelegt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Verkäufer um einen „verkappten“ Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zweck einer Steuerhinterziehung verschleiert.
MERKE | Es war nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat. Es geht zu seinen Lasten, wenn die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unerwiesen geblieben sind und er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.
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Quelle | BFH, Beschluss vom 11.12.2024, Az. XI R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246660
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Abschließende Hinweise
Handelsregister: Gebühren für Eintragungen um 50 % erhöht
| Mit Wirkung ab 1.6.2025 wurden die Gebühren für Eintragungen im Handelsregister um 50 % erhöht. Demzufolge werden auch Unternehmensgründungen teurer. |
In der Begründung der Verordnung wird hierzu u. a. ausgeführt: „Die daraus insgesamt resultierenden Gebühreneinnahmen sollen dazu dienen, den Aufwand der Länder für den Betrieb der Registergerichte weitgehend zu decken, damit die Gerichte den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch künftig gerecht werden können.“
Quelle | Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung, BGBl I 2025, Nr. 127
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Zum Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
| Ein Freiwilliger Wehrdienst kann bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann während der Zeit des Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der gesetzlichen Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also z. B. während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt
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Der Sohn (S) absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Vater für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld. Nach der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad, eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Wehrdienstes gefasst.
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Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Vater Klage vor dem Finanzgericht Bremen. Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte und diese auch eingelegt wurde, musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
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Beachten Sie | Der Freiwillige Wehrdienst gehört (anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) nicht zu den in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch begründen können.
Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind (wie S im Streitfall) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Beachten Sie | Die drei Monate dauernde Grundausbildung war zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führte jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug ggf. schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.
Für einen Monat wies der Bundesfinanzhof die Revision jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. III R 43/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247957; BFH, PM Nr. 28/2025 vom 2.5.2025
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Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 beträgt 2,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 10,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen
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Zeitraum
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Zins
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vom 1.7.2024 bis 31.12.2024
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3,37 Prozent
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vom 1.1.2024 bis 30.6.2024
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3,62 Prozent
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vom 1.7.2023 bis 31.12.2023
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3,12 Prozent
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vom 1.1.2023 bis 30.6.2023
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1,62 Prozent
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vom 1.7.2022 bis 31.12.2022
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-0,88 Prozent
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vom 1.1.2022 bis 30.6.2022
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-0,88 Prozent
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vom 1.7.2021 bis 31.12.2021
|
-0,88 Prozent
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vom 1.1.2021 bis 30.6.2021
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-0,88 Prozent
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vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
|
-0,88 Prozent
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vom 1.1.2020 bis 30.6.2020
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-0,88 Prozent
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vom 1.7.2019 bis 31.12.2019
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-0,88 Prozent
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vom 1.1.2019 bis 30.6.2019
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-0,88 Prozent
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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2025
| Im Monat Juli 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2025
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2025
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2025 am 29.7.2025.
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Broschüre: Informationen für Existenzgründer
| Die Steuerverwaltung Hamburg hat die Broschüre „Steuerliche Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer“ überarbeitet (Stand bei Veröffentlichung: 4/2025). |
Auf 38 Seiten erhalten Interessierte u. a. Informationen zur Rechtsformwahl und einen Überblick über Steuerarten und Steuererklärungen. Auch die Umsatzsteuer und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung werden thematisiert. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s12996 heruntergeladen werden.
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